Nichtraucherschutz im Sportverein
Seit dem 1. August 2007 gilt das „Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz“ (Nds. NiRSG).
Seither gab es eine Vielzahl von Anfragen von Mitgliedsvereinen, inwieweit sich die Regelungen dieses Gesetzes auf die tägliche Vereinspraxis auswirken. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit lässt sich allgemein Folgendes feststellen:
- Hinsichtlich der Sporthallen muss unterschieden werden. In öffentlich zugänglichen, also nicht vereinseigenen, Sporthallen gilt das Gesetz. Wenn es sich um eine vereinseigene Sporthalle handelt, kann der Klub selber bestimmen, wie mit dem Rauchen umgegangen werden soll. Allerdings dürfte bei Wettkämpfen, zu denen Zuschauer kommen, bei denen die Halle in diesem Fall also öffentlich zugänglich ist, ein Rauchverbot durch das Gesetz anzunehmen sein.
- Klar ist die Lage bei „publikumsoffenen“ Vereinsgaststätten. Hier gilt das Gesetz. Wenn nur Vereinsmitglieder zum Vereinsheim Zutritt haben und es sich nicht um einen Gastronomiebetrieb im Sinne des Gaststättenrechts handelt, gilt es nicht.
- Regelmäßig sind Vereine demnach auch nach Geltung des Nd. NiRSG frei über das Rauchen in den eigenen Örtlichkeiten selbst im Beschlussweg zu befinden.
- Wenn sich im Laufe der Zeit die ersten konkreten Erfahrungen mit dem neuen Gesetz einstellen, wird der Landessportbund Niedersachsen (LSB) darüber informieren.
(Quelle: LSB-Newsletter vom 17. August 2007)