Vereinsheim „Zum Sportpark“

Das Vereinsheim „Zum Sportpark“ (Schützenstr. 31 | 21337 Lüneburg) ist geöffnet.

Am Vereinsheim ist der bis zu ca. 120 Personen fassende Versammlungsraum angeschlossen. Dort werden Veranstaltungen des derzeit achtgrößten Stadtvereins durchgeführt
(z. B. Jahreshauptversammlung, Abteilungsleiter-Versammlung, Events der Abteilung Senioren-Freizeit usw.).

Der Versammlungsraum Foto: A/jb
Blick ins Vereinsheim mit Tresen im neuem Design. Foto: jb
Im Vereinsheim mit neuer Sitzgarnitur. Foto: jb
Genügend Platz findet man im Vereinsheim. Foto: jb

Die Vereinswirte
(von der Eröffnung 1995 bis heute)

1. August 1995 – 30. Juni 1996: Regina und Walter Schulz (†)

1. Juli 1996 – 31. Juli 2009: Christina und Vaios Dovas

1. August 2009 – 30. Juni 2018: Iris und Jürgen Obrecht

seit 1. Juli 2018: Eigenregie (Wolfgang Niewerth | 2. Vorsitzender der Lüneburger SV)

Nichtraucherschutz im Sportverein

Seit dem 1. August 2007 gilt das „Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz“ (Nds. NiRSG).
Seither gab es eine Vielzahl von Anfragen von Mitgliedsvereinen, inwieweit sich die Regelungen dieses Gesetzes auf die tägliche Vereinspraxis auswirken. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit lässt sich allgemein Folgendes feststellen:

  • Hinsichtlich der Sporthallen muss unterschieden werden. In öffentlich zugänglichen, also nicht vereinseigenen, Sporthallen gilt das Gesetz. Wenn es sich um eine vereinseigene Sporthalle handelt, kann der Klub selber bestimmen, wie mit dem Rauchen umgegangen werden soll. Allerdings dürfte bei Wettkämpfen, zu denen Zuschauer kommen, bei denen die Halle in diesem Fall also öffentlich zugänglich ist, ein Rauchverbot durch das Gesetz anzunehmen sein.
  • Klar ist die Lage bei „publikumsoffenen“ Vereinsgaststätten. Hier gilt das Gesetz. Wenn nur Vereinsmitglieder zum Vereinsheim Zutritt haben und es sich nicht um einen Gastronomiebetrieb im Sinne des Gaststättenrechts handelt, gilt es nicht.
  • Regelmäßig sind Vereine demnach auch nach Geltung des Nd. NiRSG frei über das Rauchen in den eigenen Örtlichkeiten selbst im Beschlussweg zu befinden.
  • Wenn sich im Laufe der Zeit die ersten konkreten Erfahrungen mit dem neuen Gesetz einstellen, wird der Landessportbund Niedersachsen (LSB) darüber informieren.

(Quelle: LSB-Newsletter vom 17. August 2007)