Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die dann die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen.
3. Mit der Anmeldung erkennt der / die Bewerber/in den Bestimmungen dieser Satzung sowie die Vorschriften des Vereinsrechts (§§ 21 ff. BGB) an.
4. Minderjährige Antragsteller bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist bis zum 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres zulässig. Die Austrittserklärung ist eigenhändig und bei minderjährigen Mitgliedern von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Auf Antrag kann der Vorstand ein Mitglied vorzeitig zum Ende eines Monats austreten lassen, wenn ein triftiger Grund (z. B. Krankheit, Ortswechsel, berufliche Veränderung) vorliegt.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) Wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins (vereinsschädigendes Verhalten) oder
c) Wegen grob unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und innerhalb von drei Wochen nach dem Absenden der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
4. Ein Mitglied kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit dem Absenden des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den möglichen Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen innerhalb von sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft geltend gemacht und begründet werden.