Beitragspflicht bleibt bestehen
Von Kathrin Bensemann
Lüneburg. Keine Lockerung im Sport. Seit 15. April 2020 steht fest: Sportplätze und Hallen bleiben gesperrt, gemeinsame Trainingseinheiten und Kurse fallen weiter aus – mindestens bis 3. Mai. „Mir war klar, dass es eine Verlängerung gibt, die Entscheidung ist verständlich“, sagt Norbert Engelhardt, stellvertretender Vorstands-Vorsitzender beim Landessportbund Niedersachsen (LSB). „Gleichwohl machen wir uns Gedanken, wie der Sport mit entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen Schritt für Schritt wieder losgehen kann.“
- Viele Vereine haben Anfang April bzw. quartalsweise Mitgliedsbeiträge eingezogen. Dürfen Mitglieder diesen Beitrag zurückfordern ?
Norbert Engelhardt: „Die Einstellung des Sportbetriebes wirkt sich aktuell nicht auf die Beitragspflicht gegenüber den Vereinen aus. Die Beiträge sind durch die jeweils zuständigen Organe festgesetzt worden und in dieser Höhe zu leisten. Sie dienen der Verwirklichung des Verbandszwecks und der Aufrechterhaltung des Verbandsbetriebes. Und es sollte bedacht werden, dass die Beiträge für das gesamte Geschäftsjahr kalkuliert wurden. - Darf ich meine Mitgliedschaft wegen der „Corona“-Krise jetzt kündigen ?
Norbert Engelhardt: „Die ´Corona´-Krise ist kein Kündigungsgrund. Das Kündigen einer Mitgliedschaft ist über die Satzung geregelt. Es gelten die dort festgelegten Bestimmungen und auch Fristen. Gerade in der aktuellen Zeit bitten wir alle Mitglieder, ihrem Verein treu zu bleiben und damit zu helfen, die jetzigen Herausforderungen erfolgreich bewältigen zu können.“ - Welche Recht haben ehrenamtlich Tätige im Verein, die nach Übungsstunden bezahlt werden oder eine pauschale Aufwandsentschädigung vereinbart haben ?
Norbert Engelhardt: „Es lassen sich keine generellen Aussagen treffen. Die Folgen einer Nichtbeschäftigung hängen zum einen vom Status und zum anderen von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Folgende Orientierung kann helfen: Ehrenamtlich Tätige mit konkretem Aufwendungsersatz wird lediglich der tatsächlich angefallene Aufwand ersetzt. Ohne Aufwand keine Zahlungsansprüche. Bei ehrenamtlich Tätigen mit Anspruch auf eine pauschale Aufwandsentschädigung beispielsweise im Rahmen des ÜL-Freibetrages kommt es auf die vertragliche Situation an. Erhalten die ÜL eine pauschale Aufwandsentschädigung je geleistete Übungseinheit, entfällt bei ausgefallenen Übungseinheiten auch die pauschale Aufwandsentschädigung. Wenn eine fortlaufende pauschale Aufwandsentschädigung vereinbart ist (z. B. 200,00 € pro Monat) ist die Rechtslage nicht eindeutig. Also unbedingt miteinander reden !“ - Was können Sie Vereinen und Sportlern für die kommenden Wochen mit auf den Weg geben ?
Norbert Engelhardt: „Wir befinden uns in einer nie dagewesenen Situation und es ist verständlich, dass Ängste, Unsicherheiten und Belastungen auftreten. Aber wir raten allen, sich nicht von Emotionen leiten zu lassen. sondern mit Ruhe die notwendigen Schritte und Maßnahmen zu treffen. Vertrauen Sie dabei ihren Dachorganisationen, die gemeinsam alles tun, um die Rahmenbedingungen für die Sporttreibenden und Vereine erträglich zu machen. ´Im Verein ist Sport am schönsten´, hieß eine alte Kampagne. Lassen Sie uns gemeinsam ein Zeichen setzen.“
(Quelle: Landeszeitung – Ausgabe vom 17. April 2020 | Auszug)